Grundqualifikation
Das Erfordernis der Grundqualifikation wird in zwei Stufen wirksam:
- für Omnibusfahrer am 10.09.2008
- für Lkw-Fahrer am 10.09.2009
Der Erwerb der Grundqualifikation dient „der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten“.
Die Grundqualifikation wird erworben durch…
…erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Absatz 1 Nr. BKrFQG (240 Minuten theoretische Prüfung, 120 Minuten Fahrprüfung, 30 Minuten praktische Prüfung und 60 Minuten „Bewältigen einer kritischen Situation“). Der Besuch von vorbereitenden Kursen ist nicht vorgeschrieben (die Anforderungen dieser Prüfung entsprechen ungefähr denen der Facharbeiterprüfung für Berufskraftfahrer).
Dieser Zugang setzt den Besitz der erforderlichen Fahrererlaubnis voraus.
Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 4 Abs. 2 BKrFQG (140 Stunden à 60 Minuten) und erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer mit schriftlicher Prüfung von 90 Minuten. Dieser Zugang wird als „beschleunigte Grundqualifikation“ bezeichnet.
Dieser Zugang setzt den Besitz der Fahrerlaubnis nicht voraus.
Der Bewerber muss jedoch im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrererlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrererlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 (Doppelpedale und zusätzliche Spiegel für den Fahrlehrer) der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Fahrstunden nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen einer Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen (§ 2 Abs. 3 BKrFQV).
Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 BKrFQG). Dieser Ausbildungsgang entspricht dem eines Ausbildungsberufs im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Die Inhalte der Ausbildung und Prüfung ergeben sich aus Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) und Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) der BKrFQV.
Merke: Die neuen Regelungen gelten nur für Fahrer im gewerblichen Kraftverkehr, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE besitzen (Weiterbildung) oder eine solche nach den genannten Stichtagen erwerben (Grundqualifikation und Weiterbildung). Sie haben keinen unmittelbaren Einfluss auf den Erwerb einer der genannten Fahrerlaubnisse. Im Beratungsgespräch sollten die Interessenten jedoch darüber informiert werden, dass die gewerbliche Nutzung einer nach dem 10.09.2008 (Bus) oder 10.09.2009 (Lkw) erworbenen Fahrerlaubnis nur nach Erlangung der Grundqualifikation zulässig ist.
Merke: Wer die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE vor den genannten Stichtagen erworben hat und sie gewerblich nutzen will, muss zwar die Grundqualifikation nicht nachweisen, unterliegt aber der Pflicht zur Weiterbildung.
Wer braucht weder Grundqualifikation noch Weiterbildung?
Führerscheininhaber der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, die ihre Fahrerlaubnis nur für private Zwecke nutzen. Unterliegen weder dem Erfordernis der Grundqualifikation noch der Weiterbildungspflicht. Darüber hinaus sind befreit:
Führer von:
- Kraftfahrzeugen, für die die Fahrerlaubnisse der Klassen B oder BE ausreichen,
- Kraftfahrzeugen mit einer bbH von maximal 45 km/h,
- Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, Polizei, dem Zoll, dem zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste,
Kraftfahrzeugen, die nach Reparatur, Wartung oder Umbau probegefahren werden (Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen), - Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z. B. Maler, Gipser usw.).
Erweiterung der Grundqualifikation
Wer die Grundqualifikation für eine der beiden Fachrichtung (Güterverkehr oder Personenverkehr) besitzt, kann seine Grundqualifikation unter stark erleichterten Bedingungen auf die jeweils andere Fachrichtung erweitern (§ 3 BKrFQV). Dabei sind in der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Abs. 2 BKrFQV nur diejenigen Teile abzulegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BKrFQV entsprechen muss, entfallen müssen. Darüber hinaus beschränken sich die theoretischen Prüfungen auf diejenigen genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.